Ratgeber · 5 Min. Lesezeit

Website-Vertrag: Was Sie vor der Unterschrift prüfen

Als Unternehmen unterschreiben Sie einen Website-Vertrag ohne die Schutzregeln für Verbraucher. Welche Klauseln Sie vorher lesen sollten, und was gilt, wenn Sie schon in einem langen Vertrag stecken.

Von TalvesaVeröffentlicht am aktualisiert am

Kurz gesagt

  • Als Betrieb, Praxis oder Selbstständige sind Sie kein Verbraucher: Die gesetzlichen Grenzen für Laufzeit und Verlängerung gelten nicht unmittelbar, ein Widerrufsrecht gibt es nicht.
  • Lesen Sie zuerst Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsform, dann die Klauseln zu Domain und Nutzungsrechten.
  • Einen Internet-System-Vertrag, der Gestaltung, Hosting und Betreuung für eine feste Laufzeit bündelt, können Sie nach dem Bundesgerichtshof jederzeit kündigen. Kostenlos ist das nicht: Der Anbieter behält die Vergütung abzüglich dessen, was er erspart.
  • Was „inklusive“ bedeutet, gehört mit Zahlen in den Vertrag.

Als Unternehmen sind Sie kein Verbraucher

Wer einen Vertrag für seinen Betrieb, seine Praxis oder seine selbstständige Arbeit schließt, ist Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Das hat zwei Folgen.

Erstens gibt es kein Widerrufsrecht. Verbraucher können einen Vertrag, den sie etwa am Telefon geschlossen haben, meist 14 Tage lang widerrufen. Ein Betrieb ist mit der Unterschrift gebunden.

Zweitens gelten die strengen Klauselverbote für Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht (§ 310 Abs. 1 BGB). Bei Verbraucherverträgen über regelmäßige Leistungen begrenzt § 309 Nr. 9 BGB die erste Laufzeit auf zwei Jahre und erlaubt eine stillschweigende Verlängerung nur, wenn der Vertrag danach jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar ist. Zwischen Unternehmen wird nur geprüft, ob eine Klausel unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Eine Bindung über 36 oder 48 Monate ist deshalb nicht von vornherein unwirksam.

Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

Vier Angaben entscheiden, wie fest Sie gebunden sind: Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und Kündigungsform. Heißt es „verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird“, kostet eine verpasste Frist ein weiteres Jahr. Tragen Sie den letzten Kündigungstag gleich in den Kalender ein, und kündigen Sie so, dass Sie den Zugang belegen können.

Zum Vergleich unsere Bedingungen: Mit 12 Monaten Laufzeit kostet die Einrichtung 0 €, danach ist das Paket monatlich kündbar. Ohne Laufzeit zahlen Sie die Einrichtung einmalig, je nach Paket 99 € bis 299 € netto (117,81 € bis 355,81 € brutto). Gekündigt wird formlos per E-Mail.

Einen Internet-System-Vertrag, der Gestaltung, Domain, Hosting und Betreuung für eine feste Laufzeit bündelt, hat der Bundesgerichtshof als Werkvertrag eingeordnet (4. März 2010, III ZR 79/09). Sie können ihn jederzeit kündigen, auch bei 36 Monaten Mindestlaufzeit (27. Januar 2011, VII ZR 133/10) und bei 48 Monaten (24. März 2011, VII ZR 146/10). Die Regel steht heute in § 648 BGB, damals in § 649.

Kostenlos ist diese Kündigung nicht. Der Anbieter behält die vereinbarte Vergütung, muss aber abziehen, was er dadurch erspart oder anderweitig verdient. Für den noch nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung; mehr muss der Anbieter konkret vorrechnen. Dazu muss er aufschlüsseln, welcher Teil der Vergütung auf Erbrachtes entfällt, die vereinbarten Raten genügen dafür nicht.

Ob Ihr Vertrag so einzuordnen ist, hängt von seinem Inhalt ab. Zahlen Sie an eine Leasinggesellschaft, kann es anders liegen, denn Leasing ordnen Gerichte grundsätzlich dem Mietrecht zu. Lassen Sie den Vertrag prüfen, bevor Sie kündigen oder Zahlungen einstellen. Wie der Umzug abläuft, steht unter Webdesigner wechseln.

Wem gehört was am Ende?

Die Domain. Entscheidend ist, wer als Inhaber eingetragen ist, bei .de-Adressen bei der DENIC. Ist es die Agentur, verfügt sie über die Adresse Ihres Betriebs. Verweigert der alte Anbieter beim Wechsel den Umzugscode, kann der Inhaber bei der DENIC gegen Gebühr einen Ersatzcode anfordern, der per Post an seine eingetragene Anschrift geht. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das sind.

Die Nutzungsrechte. Gestaltung, Programmierung, Texte und Fotos können urheberrechtlich geschützt sein. Regelt der Vertrag die Nutzung nicht ausdrücklich, richtet sie sich nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG), und bei einer gemieteten Website kann dieser Zweck mit dem Vertrag enden. Klären Sie, was Sie danach weiter nutzen dürfen, ob Sie die Dateien bekommen und auf wen die Lizenzen für Stockfotos laufen.

Bei uns läuft die Domain auf Ihren Namen, und nach einer Kündigung ziehen wir sie kostenlos zu Ihrem neuen Anbieter um. Texte und Fotos bekommen Sie kostenlos als Paket. Die Website selbst können Sie jederzeit übernehmen, zum Kaufpreis abzüglich 50 % des Paketpreises für jeden bezahlten Monat. Was das je Paket kostet, zeigt die Übersicht zur Übernahme, die Abwägung steht unter Erst mieten, später übernehmen.

Was „inklusive“ heißt: Wartung, Änderungen, Reaktionszeiten

„Änderungen inklusive“ sagt ohne Zahlen wenig. Drei Angaben gehören in den Vertrag:

  • Welche und wie viele Änderungen. Eine neue Preisliste ist etwas anderes als eine neue Unterseite.
  • Was Wartung umfasst. Updates, Sicherungskopien und Überwachung, jeweils mit Häufigkeit.
  • Wie schnell. Reaktionszeit bei Störungen und Umsetzungszeit für Änderungen, jeweils in Stunden oder Werktagen.

Bei uns sind die inklusiven Änderungen kleine Korrekturen wie Öffnungszeiten, Preise oder ein Absatz, in fester Zahl je Paket. Größeres berechnen wir nach Aufwand, mit festem Angebot vorab, und unsere Content-Pflege nennt Zeitumfang und Umsetzungsfrist.

Bei der Erstellung zählt außerdem die Abnahme (§ 640 BGB): Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt, und Mängel müssen danach in der Regel Sie beweisen. Setzt der Anbieter nach Fertigstellung eine angemessene Frist und widersprechen Sie nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Website als abgenommen, bei Unternehmen auch ohne besonderen Hinweis darauf.

Datenschutz im Vertrag: Auftragsverarbeitung und Serverstandort

Wer Ihre Website betreibt, verarbeitet in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten, mindestens die IP-Adressen Ihrer Besucher. Dafür verlangt Art. 28 DSGVO einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung; fehlt er in den Unterlagen, fragen Sie danach. Klären Sie zugleich, wo die Server stehen und welche weiteren Dienstleister beteiligt sind; mehr dazu in der DSGVO-Checkliste. Bei uns gehört Hosting in Deutschland zu jedem Website-Paket.

Die Checkliste vor der Unterschrift

  • Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfrist und Kündigungsform stehen im Vertrag, der letzte Kündigungstag in Ihrem Kalender.
  • Sie wissen, wer Ihr Vertragspartner ist: der Anbieter oder eine Leasinggesellschaft.
  • Die Domain läuft nachweislich auf Ihren Namen.
  • Nutzungsrechte und die Herausgabe von Texten, Fotos und Dateien sind für das Vertragsende geregelt.
  • „Inklusive“ ist beziffert: welche Änderungen, wie viele, wie schnell.
  • Vor der Abnahme ist Zeit zum Prüfen eingeplant (eine Checkliste für die Abnahme).
  • Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung liegt bei.
  • Geregelt ist, wer Impressum und Datenschutzerklärung erstellt; für das Impressum nach § 5 DDG bleiben Sie verantwortlich.

Dieser Artikel ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Ob eine Klausel wirksam ist, beurteilt im Einzelfall eine Anwältin oder ein Anwalt.

Quellen

Ratgeber

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