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BFSG: Muss Ihre Website barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Angebote im Internet barrierefrei sein. Viele kleine Unternehmen betrifft das Gesetz gar nicht, eine Website, die alle bedienen können, lohnt sich trotzdem. Ein Überblick mit einer Checkliste zum Selbstprüfen.

Von TalvesaVeröffentlicht am aktualisiert am

Kurz gesagt

  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richten.
  • Eine Website betrifft es vor allem, wenn darüber Verträge geschlossen werden, etwa in einem Online-Shop. Eine reine Informationsseite fällt in der Regel nicht darunter.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen ausgenommen.
  • Maßstab ist die Norm EN 301 549, für Websites heißt das in der Praxis WCAG 2.1 auf Stufe AA.
  • Barrierearm zu bauen lohnt sich auch ohne Pflicht.

Was das Gesetz regelt

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind: für Menschen, die schlecht oder gar nicht sehen, die keine Maus bedienen können, die schwer hören oder die auf einfache Sprache angewiesen sind. Davon haben auch viele andere etwas: ältere Menschen, jemand mit einem gebrochenen Arm, jemand, der in der Sonne auf das Handy schaut.

Zu den Produkten gehören etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader, Geldautomaten und Fahrkartenautomaten. Bei den Dienstleistungen nennt das Gesetz unter anderem Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, E-Books, Teile des Personenverkehrs und, für die meisten Unternehmen am wichtigsten, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Wann Ihre Website betroffen ist

Gemeint sind Angebote, über die Verbraucherinnen und Verbraucher im Internet einen Vertrag abschließen: ein Online-Shop, eine Buchung, an deren Ende ein Vertrag steht, ein Abo, das man auf der Website abschließt. Entscheidend ist also nicht, dass es eine Website gibt, sondern was man auf ihr tun kann und an wen sie sich richtet.

  • In der Regel betroffen: ein Online-Shop für Privatkundschaft, eine Buchungsstrecke mit Vertragsabschluss, ein Kundenkonto, in dem Verträge abgeschlossen werden.
  • In der Regel nicht betroffen: eine Website, die über Ihr Unternehmen informiert, mit Leistungen, Öffnungszeiten, Anfahrt und Kontaktdaten. Ebenso Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten.
  • Grenzfälle: ein Anfrageformular, eine eingebundene Terminbuchung, eine Reservierung. Hier kommt es auf die Einzelheiten an, und die Einschätzungen gehen auseinander.

Fällt Ihr Angebot unter das Gesetz, verlangt es neben der technischen Umsetzung auch Informationen darüber, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt, meist als Erklärung zur Barrierefreiheit.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen an diese Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens zwei Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Beides muss zusammenkommen: Ein Betrieb mit acht Beschäftigten, aber höherem Umsatz und höherer Bilanzsumme ist kein Kleinstunternehmen.

Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt oder verkauft, die unter das Gesetz fallen, kann sich nicht in gleicher Weise darauf berufen.

Überwacht wird das Gesetz von den Ländern. Sie haben dafür eine gemeinsame Stelle in Magdeburg eingerichtet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Sie kann Mängel beanstanden, eine Frist zur Behebung setzen und in letzter Konsequenz verlangen, dass ein Angebot eingestellt wird; außerdem sieht das Gesetz Bußgelder vor.

Was „barrierefrei“ technisch heißt

Das Gesetz beschreibt die Anforderungen allgemein: Ein Angebot muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Konkret wird es über die europäische Norm EN 301 549. Für Websites verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1, Stufe AA. Das ist der Maßstab, an dem sich eine Prüfung orientiert.

WCAG klingt technischer, als es ist. Viele Kriterien beschreiben Dinge, die Sie mit etwas Übung selbst prüfen können: Lässt sich die Seite mit der Tastatur bedienen? Hat jedes Bild eine Beschreibung? Ist die Schrift auf ihrem Hintergrund gut zu lesen? Andere, etwa ob eine Vorlesesoftware ein Menü richtig ansagt, brauchen einen genaueren Blick.

Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt

Auch wenn das Gesetz Ihre Website nicht erfasst, spricht viel dafür, sie barrierearm zu bauen. Mehr Menschen können sie benutzen, und viele Einschränkungen sind vorübergehend oder hängen von der Situation ab. Eine klare Gliederung mit echten Überschriften, beschriebene Bilder und aussagekräftige Linktexte helfen außerdem Suchmaschinen, Ihre Seite zu verstehen. Und wer später einen Shop oder eine Buchung ergänzt, fängt nicht von vorn an.

Wir setzen Websites barrierearm um: gut lesbar, mit der Tastatur bedienbar und für Vorlesesoftware verständlich. Muss ein Angebot nachweislich das BFSG erfüllen, sollten Prüfung nach WCAG 2.1 AA und die Erklärung zur Barrierefreiheit ausdrücklich im Angebot stehen, bei uns wie bei jedem anderen Anbieter.

Eine kurze Checkliste

Diese Punkte können Sie an Ihrer eigenen Website prüfen, ohne Fachwissen:

  1. Kontrast. Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. WCAG verlangt für normalen Text ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1, für große Schrift 3 zu 1. Hellgraue Schrift auf Weiß fällt oft durch; kostenlose Kontrastrechner zeigen das Verhältnis an.
  2. Alternativtexte. Jedes Bild, das etwas aussagt, braucht einen kurzen Text, der beschreibt, was zu sehen ist. Rein schmückende Bilder bekommen einen leeren Alternativtext, damit Vorlesesoftware sie überspringt.
  3. Tastatur. Legen Sie die Maus beiseite und drücken Sie die Tabulatortaste. Sie sollten jeden Link, jeden Knopf und jedes Formularfeld in einer sinnvollen Reihenfolge erreichen und immer sehen, wo Sie gerade sind.
  4. Formulare. Jedes Feld braucht eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen grauen Platzhalter, der beim Tippen verschwindet. Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht.
  5. Überschriften. Eine Seite hat genau eine Hauptüberschrift und darunter gegliederte Zwischenüberschriften. Wer eine Vorlesesoftware benutzt, springt von Überschrift zu Überschrift, so wie andere eine Seite überfliegen.
  6. Zoom. Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 %. Alles muss lesbar und bedienbar bleiben, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder sich überlagern.
  7. Linktexte. „Hier klicken“ sagt für sich genommen nichts. Ein Link sagt, wohin er führt.
  8. Videos. Wer Videos mit Ton zeigt, bietet Untertitel an.

Dieser Artikel gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, hängt vom Einzelfall ab; im Zweifel fragen Sie eine Anwältin, einen Anwalt oder Ihre Kammer.

Quellen

Ratgeber

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